Hier finden Sie die derzeit gültigen Statuten. Ein Vereinsanwalt hat auf Grund eines Mangels anlässlich der Pandemie die Statuten überarbeitet. Die neuen Statuten müssen aber von der Generalversammlung beschlossen werden, damit sie in Kraft treten können.
STATUTEN UND SATZUNG
§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- 1) Der Verein führt den Namen “H.F.A. – HAPIMAG FERIENCLUB FÜR AKTIONÄRE” – ZVR – Zahl 033085072 bei Bundespolizeidirektion Wien.
- 2) Er hat seinen Sitz in Wien und Vertretung im Ausland (Kontaktpersonen).
- 3) Die Vereinstätigkeit erfolgt im Interesse der Hapimag-Aktionäre ohne Einschränkung auf deren Wohnsitz.
- 4) Der Verein ist Inhaber einer B-Aktie Nr. 26.555 der Hapimag-Aktiengesellschaft CH 6349 Baar und besitzt dadurch Stimmrecht bei dieser Gesellschaft.
§2 – Der Verein bezweckt
- 1) Die Förderung der Hapimag-Idee, darunter ist die Möglichkeit durch Erwerb einer Mitgliedschaft bei der Hapimag AG., Baar, in einer der Ferienanlagen der Hapimag Urlaub zu machen.
- 2) Die Erfassung von Hapimag-Aktionären.
- 3) Die Vertretung deren Interessen gegenüber der Hapimag-AG. Baar, Schweiz und deren Organen.
- 4) Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- 1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- 2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Abhaltung von Vorträgen über Hapimag-Anlagen;
b) Diskussionen über Vorhaben und Handlungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung der Hapimag sowie der Verwaltung der Ferienanlagen;
c) Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrung der Aktionärsrechte, der Verwendung, dem Erwerb oder der Veräußerung von Wohnrechtspunkten;
d) Die Herausgabe von Mitteilungen (Rundschreiben an die Mitglieder). - 3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch :
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden bei Veranstaltungen;
c) sonstige Zuwendungen.
§4 – Arten der Mitgliedschaft
- 1) Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche,
b) außerordentliche und
c) Ehrenmitglieder. - 2) Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht bei den Generalversammlungen des Vereines und können an der Vereinsarbeit teilhaben.
- 3) Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, können jedoch durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen.
- 4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- 1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die Hapimag-Anteile besitzen ( z.B. Aktien oder Ferienpass).
- 2) Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die an der Hapimag-Ferienidee interessiert sind.
- 3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- 4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- 2) Der Austritt kann nur mit Jahresende (31.Dezember) jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher, das ist bis zum 31.Oktober des Jahres mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- 3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn trotz Mahnungen die Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn gegen die Interessen und Ziele des Vereines grob verstoßen wird. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu deren Entscheidung.
- 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 – Vereinsorgane
- Organe des Vereines sind :
1) Die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
2) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
3) die Rechnungsprüfer,
4) das Sekretariat,
5) das Schiedsgericht.
§9 – Die Generalversammlung
- 1) die ordentliche Generalversammlung findest alljährlich bis 31.Mai, mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung der Hapimag-AG. Baar statt.
- 2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist anzusetzen, wenn die Hapimag-AG. Baar, ebenfalls eine solche anberaumt, oder binnen sechs Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder über Antrag von mindestens zehn % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
- 3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- 4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- 5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- 6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- 7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälft aller stimmberechtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet diese fünfzehn Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- 8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Vertretung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 – Aufgaben der Generalversammlung
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
3) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
5) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
7) Beratung und Diskussion über sonstige, auf der Tagesordnung stehenden Punkte, insbesondere über Anträge der nächst anstehenden Generalversammlung der Hapimag-AG.
§11 – Der Vorstand
- 1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinen Stellvertretern, den Vertretern in allen außerösterreichischen Ländern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Vorstandsfunktionen können nur Personen übernehmen, die selbst oder innerhalb des Familienverbandes Hapimag-Anteile
(z.B. Aktien oder Ferienpass) besitzen. - 2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung ist einzuholen.
- 3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- 4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
- 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- 6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- 8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
- 9) Die Generalversammlung kann jederzeit einen gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- 10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 – Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:1) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses durch den Kassier oder dessen Stellvertreter und die damit verbundene Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern;
2) Vorbereitung der Generalversammlung, Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
3) Verwaltung des Vereinsvermögens,
4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
5) Nominierung von einzelnen Mitgliedern zur Unterstützung des Vorstandes.
§13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- 1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines. Insbesondere die Vertretung der Interessen gegenüber der Hapimag-AG Baar, deren Organen und Einrichtungen sowie gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- 2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- 3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich. Ihm obliegt die Vorschreibung, die Kontrolle und Einmahnung der Mitgliedsbeiträge.
- 4) Der Kassier kann alle Überweisungen über Vereinskonten alleine zeichnen.
- 5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter mit den gleichen Befugnissen.
§14 – Die Rechnungsprüfer
- 1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich
- 2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- 3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§15 – Das Sekretariat
- Nach Gutdünken des Vorstandes kann der Verein ein Sekretariat einrichten. Das Sekretariat ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Seine Tätigkeit hat nach den Vorstellungen und Anweisungen des Vorstandes zu erfolgen. Für nicht unter § 13 fallende Tätigkeiten ist das Sekretariat (der Mitarbeiter) allein zeichnungsberechtigt.
§16 – Das Schiedsgericht
- 1) In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitfall innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- 3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei der Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§17 – Auflösung des Vereines
- 1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- 2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Der Liquidationserlös geht an eine karitative gemeinnützige Gemeinschaft über.