Es ist unglaublich, mit welchen Mitteln der Verwaltungsrat die Sonderprüfung zu verhindern sucht. Dabei sind widersprüchliche Aussagen bei den zwei Verfahren durchaus üblich!

Einerseits verweigert er eine Vergleichsverhandlung vor dem Obergericht mit der Begründung, er hätte den gegenüber dieser Sonderprüfung negativen Aktionärswillen zu befolgen. Das Verfahren vor dem Obergericht wurde erst nötig, nachdem der VR inder GV dazu gesondert abstimmen ließ!

Im Fall der Sonderprüfung vor dem Kantonsgericht mit klarem Aktionärswillen für die  Durchführung der Sonderprüfung wird aber dieser Aktionärswille ignoriert, im Gegenteil wird vielmehr deren Wille mit allen Mitteln bekämpft. Wo bleibt da die Logik?

Nachdem der VR zunächst durchaus Bereitschaft zur Durchführung der Sonderprüfung gezeigt hat, müssen zwischenzeitlich Fakten bekannt geworden sein, die es nötig erscheinen lassen, diese Sonderprüfung unter allen Umständen zu verhindern oder zumindest bis zum St. Nimmerleins-Tag zu verzögern.  Muß da möglicherweise doch ein Staatsanwalt eingeschalten werden??

Leider scheuen die Gerichte in der Schweiz jede wirkliche Konfrontation mit großen Anwaltskanzleien und verhindern so unbewußt das verbriefte Recht der Kleinaktionäre nach Aufklärung. (2019/08)

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